Gestern ist die neue Straßenverkehrsordnung in Karft getreten. Der Bundesverband informeiert über relevante Änderungen für das Taxigewerbe. Es wird einiges zum Schutz und zur Förederung des Radverkehrs geändert, leider nichts dafür, dass Radfahrer sich an die Verkehrsregeln halten.
Wichtige Änderungen für den Taxi- und Mietwagenverkehr
Von besonderer Bedeutung für den Taxi- und Mietwagenverkehr ist die Herabsetzung der Punkte- und Fahrverbotsschwelle bei Geschwindigkeitsverstößen, die sich schnell auch existenzbedrohend auswirken kann. So kommt es innerorts bereits zu einem einmonatigen Fahrverbot bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h sowie zu einer Geldstrafe von 80 EUR und einem Punkt im Register. Außerorts gelten die gleichen Folgen, auch schon bei bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h.
Zudem hat die Einführung eines generellen Halteverbots auf Radschutzstreifen erhebliche Auswirkungen auf die Personenbeförderung im Taxi und Mietwagen. Die Schutzstreifen für den Radverkehr trennen den Rad- und den Autoverkehr mit einer gestrichelten weißen Linie (Zeichen 340 der StVO). Autos dürfen dort zwar nicht parken, aber konnten bislang noch bis zu drei Minuten halten, sodass u.a. Fahrgäste ein- und aussteigen konnten. Dies führte nach Einschätzung der Gesetzgeber jedoch vielfach dazu, dass die Radfahrenden Schutzstreifen nicht durchgängig nutzen können, weil ihnen haltende Autos den Weg versperren. Deshalb wurde jetzt ein generelles Halteverbot eingeführt.
Zusätzlich wurde mit der Novellierung der StVO erstmals ein Mindestüberholabstand für Kfz bei Radfahrern und Fußgängern eingeführt. So wurde die bis dato sanfte Regelung „ausreichender Seitenabstand“ verschärft und festgelegt, dass innerorts ein Mindestüberholabstand von 1,5m und außerorts von 2m einzuhalten ist.
Des Weiteren wurde neu in die StVO aufgenommen, dass für das Nichtbilden einer Rettungsgasse auch ohne Verwirklichung einer konkreten Gefahr oder Behinderung ein Fahrverbot verhängt werden kann.