Die Bundesregierung bietet eine „Corona-Überbrückungshilfe“ an. Diese soll für die Monate Juni bis August gewährt werden. Die Hilfe muss bis spätestens 31. August 2020 beantragt werden. Eine rückwirkende Antragstellung für die Monate Juni bis August ist möglich.
Für die Beantragung der Überbrückungshilfen ist die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer zwingend erforderlich (prüfender Dritter).
Genau Informationen finden Sie unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/ Die meisten Fragen werden unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQs/faq-liste.html beantwortet.
Das Antragsverfahren wird durch den Steuerberater durchgeführt
und über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder
übermittelt. Erst dann kann die Bewilligung erfolgen. Der Steuerberater
prüft dabei vor Antragstellung die Plausibilität der Angaben zu
Umsatzrückgängen und Fixkosten.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Bewilligungsbescheid der Soforthilfe
- Fixkosten des Jahres 2019
- Jahresabschluss o.ä. 2019
- Einkommens- bzw. Körperschaftssteuerbescheid 2019
- UST-Voranmeldung der Monate April und Mai, 2019 und 2020
- Sollten einige 2019er Daten noch nicht vorliegen, kann auch auf 2018 zurückgegriffen werden.
Die Überbrückungshilfe, die maximal für die drei oben genannten Monate geleistet wird, kann bis zu 80 Prozent der förderfähigen Fixkosten betragen. Fixkosten sind nicht die Darlehensrate für das Kfz, nur die darin enthaltenen Zinsen.
Der größte Fixkostenanteil im Taxigewerbe liegt in den Personalkosten. Diese werden nur mit 10 Prozent der sonstigen Fixkosten berücksichtigt. Unternehmerlohn oder Geschäftsführergehalt des Gesellschafters sind nicht förderfähig.
Damit ist diese Hilfe für uns im Taxigewerbe nur Makulatur!