Halteplatzordnung
Das Wichtigste in Kürze
Was auf den Halteplätzen der Taxi-Vereinigung am Flughafen gilt: wer dort bereitstellen darf, wie angefahren und nachgerückt wird, und welche Maßnahmen bei Verstößen drohen.
Diese Halteplatzordnung gilt für das Gebiet des Flughafens Frankfurt am Main — Terminal 1, Terminal 2, Terminal 3 und the Squaire.
Die Taxi-Vereinigung Frankfurt am Main e.V. hat auf dem Gebiet des Frankfurter Flughafens Taxihalteplätze von den dortigen Eigentümern bzw. Betreibern angemietet. Dies sind derzeit die Halteplätze vor den Terminals 1 und 2 und 3, dem Hilton Hotel, dem Gebäudekomplex The Squaire sowie Nachrückerhalteplätze und Speicherplätze auf dem Gebiet des Stadtteils Frankfurter Flughafen.
Diese Halteplatzordnung ist gültig für die von der Taxi-Vereinigung Frankfurt am Main e.V. — folgend „TV“ genannt — angemieteten bzw. genutzten Taxihalteplätze. Die Einhaltung der in der Halteplatzordnung enthaltenen Bestimmungen ist die Pflicht eines jeden Benutzers dieser Taxihalteplätze. Die Halteplatzordnung ist Bestandteil des Anschluss- bzw. Gestattungsvertrages und des Vertrages der TTC-Karte.
§ 1 Bestimmungen zum Taxiverkehr
I. Grundsätzlich unterliegt der Verkehr mit Taxen auf den oben benannten Taxihalteplätzen der TV den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), der Verordnung über den Verkehr von Kraftfahrunternehmen im Personenbeförderungsverkehr (BOKraft), der Taxenordnung der Stadt Frankfurt am Main, der Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in Frankfurt am Main (Taxentarif) und den Bestimmungen der Anschluss- bzw. Gestattungsverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit hiervon keine Abweichungen in dieser Halteplatzordnung ausdrücklich genannt sind. Vorstandsmitgliedern der TV sowie den eingesetzten Taxi-Aufsichten/Taxiberatern ist Gelegenheit zu geben, die Einhaltung aller Vorschriften zu kontrollieren.
II. Die Bestimmungen des Anschluss- bzw. Gestattungsvertrages, der Dienst- sowie Einteilungspläne bzw. die Charterregelungen und andere Regelungen, die den Taxiverkehr auf den benannten Taxihalteplätzen berühren, sind dem eingesetzten Fahrpersonal — einschließlich dem Aushilfspersonal — zur Kenntnis zu bringen. Diese Halteplatzordnung ist in jedem bereitgestellten Taxi mitzuführen.
§ 2 Voraussetzung zur Anfahrt
I. Auf den von der TV angemieteten Taxihalteplätzen darf jedes Taxi bereitgestellt werden, für das der jeweilige Taxibetrieb mit der TV einen Anschluss- bzw. Gestattungsvertrag abgeschlossen hat, es sei denn, dieses Taxi ist mit einem Bereitstellungsverbot durch die TV belegt.
II. Jedes bereitgestellte Taxi muss über eine Feinstaubplakette (Euro 4 oder höher) und eine von der TV ausgegebene Chartermarke mit Kennzeichen- und Ordnungsnummereindruck verfügen. Diese müssen an der Frontscheibe gemäß den Bestimmungen zur Umweltzone der Stadt Frankfurt am Main in Fahrtrichtung rechts unten angebracht sein. Es besteht grundsätzlich Beförderungspflicht in alle ausgewiesenen Umweltzonen innerhalb des Frankfurter Pflichtfahrgebietes. Sofern einzelne Feinstaubplaketten ihre Gültigkeit verlieren, dürfen diese Fahrzeuge nicht mehr am Flughafen bereitgestellt werden.
III. Die Fahrzeugführer/innen der bereitgestellten Taxen müssen im Besitz einer eigenen, gültigen, von der TV ausgegebenen TTC-Karte (Halteplatzausweis) sein. Fahrzeugführer/innen, die ohne TTC-Karte angetroffen werden, haben den Taxihalteplatz zu verlassen.
IV. Fahrzeuge mit Außenwerbung für Verkehre nach § 48 und/oder § 49 PBefG verlieren unabhängig von dem Bestehen eines Gestattungsvertrages ihre Berechtigung, sich auf den angemieteten Halteplätzen der Taxi-Vereinigung bereitzuhalten. Dieses Bereitstellungsverbot gilt ebenfalls für Fahrzeuge, die an Vermittlungssystemen, welche auch Fahrzeuge für Verkehre nach § 48 und/oder § 49 PBefG vermitteln, teilnehmen.
§ 3 Maßnahmen bei illegaler Bereitstellung
Wird ein Taxi außerhalb behördlich gekennzeichneter Halteplätze, aber innerhalb des Geländes unserer Vertragspartner auf dem Gebiet des Frankfurter Flughafens bereitgestellt, so ergeht gegebenenfalls außer den in § 5 des Anschluss- bzw. Gestattungsvertrages genannten Maßnahmen (Kündigung) eine Anzeige wegen unlauteren Wettbewerbs nach §§ 1, 13 UWG. Diese Art Verstöße werden in jedem Fall auch der zuständigen Behörde und den Besitzern des Geländes mitgeteilt, auf dem der Verstoß begangen wurde.
§ 4 Flughafenbenutzungsordnung
Der Aufenthalt in den Räumen der Fraport AG (Flughafengebäude, An- und Abflughallen) und des Gebäudekomplexes the Squaire zum Zwecke der Geschäftsausübung (zum Beispiel Anwerbung von Fahrgästen) ist strikt verboten und führt nicht nur zur fristlosen Kündigung des Anschluss- bzw. Gestattungsvertrages bzw. zum Entzug der TTC-Karte (Bereitstellverbot auf Dauer), sondern auch zu einem Hausverbot durch die Eigentümer bzw. Betreiber. Die den Taxiverkehr betreffenden Abschnitte in der Flughafenbenutzungsordnung (FBO) sind Bestandteil dieser Halteplatzordnung. Dies umfasst auch das Verhalten, die Sauberkeit und die Reinigung auf den angemieteten Halteplätzen.
Die Nutzung der TTC-Karte am Terminal 1 Abflug zum Öffnen der Schranken ist nur mit einem eingeteilten Chartertaxi gestattet. Die Nutzung der TTC-Karte am Terminal 2 terminalnahe Fahrspur ist nur bei Anfahrt mit Fahrgästen gestattet.
§ 5 Halteplatzaufsicht
Den Anweisungen der Vorstandsmitglieder und/oder der vom Vorstand der TV mit der Halteplatzaufsicht beauftragten Taxi-Aufsichten/Taxiberater oder anderen autorisierten Personen ist Folge zu leisten. Auf Verlangen sind diesen vorgenannten Personen die TTC-Karte (Halteplatzausweis) und der ordnungsgemäß abgestempelte Quittungsblock vorzuzeigen. In Ausnahmefällen sind der Führerschein zur Fahrgastbeförderung als auch der Führerschein sowie der Auszug aus der Genehmigungsurkunde vorzuzeigen.
§ 6 Servicevoraussetzungen, Taxen und Fahrpersonal
I. Die Gestattungsnehmer der TV und deren Fahrpersonal sind verpflichtet, die Fahrgäste mit äußerster Höflichkeit zu bedienen und einen hervorragenden Service (wie Hilfe beim Gepäckeinladen, Hotelsuche, Sachbeförderungen etc.) anzubieten.
II. Die zum Verkehr auf den von der TV angemieteten Halteplätzen bereitgestellten Taxen müssen, unbeschadet gesetzlicher Vorschriften, in einem sauberen, gepflegten und gelüfteten Zustand sein.
III. Das Tragen von angemessener Kleidung, die der Erwartungshaltung der Fahrgäste und Kunden des Taxigewerbes entspricht, ist vorgeschrieben. Dies sind eine lange Hose, Hemd oder Bluse und geschlossene Schuhe.
IV. Das Tragen von angemessener Kleidung, die der Erwartungshaltung der Fahrgäste und Kunden des Taxigewerbes entspricht, ist vorgeschrieben. Dies sind eine lange Hose, Hemd oder Bluse und geschlossene Schuhe. Auch ist gemäß Vorstandsbeschluss ab dem 1. Mai 2024 das Tragen von Jogginghosen und traditioneller Kleidung wie zum Beispiel Salwar Kamiz nicht mehr gestattet.
§ 7 Bereitstellungsverbot
Wird ein Bereitstellungsverbot gegen das Taxiunternehmen (Halter/Halterin) einer Taxe ausgesprochen, so gilt dieses Verbot unabhängig davon, von wem dieses Taxi gefahren wird. Ist ein/e Fahrzeugführer/in von einem Bereitstellungsverbot betroffen, so wirkt dieses Verbot nur gegen diese Person. Das Taxiunternehmen darf in diesem Fall dieses Taxi in anderer Besetzung weiterhin bereitstellen.
§ 8 Geschäftsschädigende Handlungen
Hinweise von Fahrzeugführer/innen an Taxikunden auf die Möglichkeit, andere Personenbeförderungsmittel benutzen zu können, werden als Geschäftsschädigung gegen alle Anschluss- und Gestattungsnehmer betrachtet und einer Fahrtverweigerung gleichgestellt.
§ 9 Verhaltensanforderungen, Kreditfahrten
I. Die Taxen haben nach dem Einladen der Fahrgäste die Einladeplätze zügig zu verlassen.
II. Bei Kurzstrecken ist die Kurzstreckenregelung anzuwenden. Den Vorständen und den Taxi-Aufsichten/Taxiberatern ist Gelegenheit zu geben, die Fahrziele der Fahrgäste nachzufragen.
III. Bei einer Charterberechtigung ist die Charterregelung anzuwenden und das Taxi ist entsprechend den Vorgaben zu den Chartergruppen zu kennzeichnen.
IV. Bei anfallenden Kreditfahrten sind die entsprechenden Ausrüstungen der Taxen wie Kartenterminals, Kartenimprinter und die Kundenkarten etc. der jeweiligen Zentralenzugehörigkeit anzuwenden und den nachfragenden Fahrgästen nicht zu verweigern. Die Einsatzfähigkeit der Geräte ist vor jeder Bereitstellung auf den Halteplätzen sicherzustellen.
V. Fahraufträge mit Taxifahrschecks, Kreditkarten der Anbieter American Express, Diners Club, Master Card, Visa Card, girocard bzw. Maestro-/V-Pay und andere bargeldlose Fahraufträge wie Voucher und Beförderungsaufträge von Firmen sind gemäß der Anschluss- und Gestattungsverträge und der Ergänzungsvereinbarung dazu innerhalb des Tarifpflichtgebietes anzunehmen und auszuführen. Eine elektronische Abrechnungsmöglichkeit für die oben genannten Kartenzahlungen ist vorzuhalten.
§ 10 Anfahrts- und Nachrückregelung
I. Der Taxihalteplatz am Terminal 1 wird ausschließlich über das Schrankensystem des Nachrückplatzes „Gateway“ angefahren. Wenn bei Anfahrt von Gateway Gardens auf der Kapitän-Lehmann-Straße ein Rückstau aus dem Tunnel zur Ampelanlage besteht, erfolgt die Anfahrt zwingend über den Unterschweinstieg-Kreisel. Auf Gateway Gardens wird mit der TTC-Karte die Einfahrtsberechtigung zum großen Nachrückplatz Terminal 1 (Sonnenplatz) geholt. Dieser wird dann über die Einfahrt am Halteplatz Rondell angefahren.
II. Der Taxihalteplatz am Terminal 2 wird ausschließlich über das Schrankensystem am Gateway Gardens angefahren. Dort wird mit der TTC-Karte die Einfahrtsberechtigung zum Nachrückplatz Terminal 2 geholt.
III. Die verschiedenen Taxihalteplatzabschnitte am Terminal 1 „Ankunft B“ und „Ankunft A“ gelten als ein Taxihalteplatz. Alle Lücken sind durch zügiges Nachziehen sofort aufzufüllen. Das Gleiche gilt für den Nachrückmodus von den Taxi-Aufstellplätzen bzw. den Nachrückhalteplätzen Terminal 1 + 2 und am the Squaire.
Die Fahrzeugführer/innen der jeweils nachzurückenden Reihe haben sich bei ihren Taxen aufzuhalten. Den Anweisungen des Vorstandes und der Taxiberater/Aufsichten ist sofort Folge zu leisten. Taxen, die nicht direkt und zügig nachziehen, verlieren ihre Position auf dem Taxihalteplatz und können als letztes Fahrzeug erneut Aufstellung nehmen.
§ 11 Maßnahmenkatalog bei Verstößen
Maßnahmen, mit denen Unternehmer und/oder Fahrzeugführer/innen bei Verstößen gegen die Halteplatzordnung und gegen Dienstpläne zu rechnen haben:
| Verstoß | Maßnahme |
|---|---|
| (1) Bereitstellung ohne TTC-Karte (Halteplatzausweis) | Abmahnung und strafbewehrte Unterlassung |
| (2) Versuch der Fahrtablehnung und Fahrtverweigerung | Ermahnung, Abmahnung, zeitliches Bereitstellungsverbot und Meldung an das Ordnungsamt |
| (3) Anlocken und Ansprechen von Fahrgästen | Abmahnung, zeitliches Bereitstellungsverbot, Anzeige wegen unlauteren Wettbewerbs (§ 3 Halteplatzordnung) und Meldung an das Ordnungsamt |
| (4) Verstoß gegen den Nachrückmodus | Ermahnung, Abmahnung, zeitliches Bereitstellungsverbot, Verlust der Position |
| (5) Missbrauch der Kurzstreckenregelung | Zeitliches Bereitstellungsverbot gemäß der Kurzstreckenregelung |
| (6) Missbrauch der Charterregelung, Bereitstellen ohne Berechtigung | Abmahnung, zeitliches Bereitstellungsverbot, Kündigung Gestattungsvertrag bzw. Halteplatzausweis, Anzeige wegen unlauteren Wettbewerbs (§ 3 Halteplatzordnung) und Meldung an das Ordnungsamt |
| (7) Nichtbefolgen von Anweisungen durch Vorstand, Taxi-Aufsicht/Taxiberater | Ermahnung, Abmahnung, zeitliches Bereitstellungsverbot |
| (8) Missbrauch der TTC-Karte zum unerlaubten Öffnen der Schrankensysteme | Abmahnung, zeitliches Bereitstellungsverbot, Verlust der TTC-Karte |
Wiederholung. Im Falle der dritten Wiederholung der Verstöße von Nr. (2) bis (5) und (7) wird dem/der Fahrzeugführer/in die TTC-Karte endgültig entzogen. Handelt es sich dabei um eine/n fahrende/n Taxiunternehmer/in, kann der Anschluss- bzw. Gestattungsvertrag vor Ablauf der Kündigungsfrist gekündigt werden.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen der Halteplatzordnung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das Gleiche gilt, soweit sich in der Halteplatzordnung eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen Regelung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die dem Willen der Taxi-Vereinigung nach Sinn und Zweck der Halteplatzordnung am nächsten kommt.
§ 13 Inkrafttreten
Dieser Dienstplan/Halteplatzordnung tritt nach der Veröffentlichung am 24. Januar 2020 in Kraft. Er ersetzt den bis dahin gültigen Dienstplan/Halteplatzordnung vom 1. Dezember 2019.
Taxi-Vereinigung Frankfurt am Main e.V., 24. Januar 2020